VG Berlin - 24 K 375/23 - Urteil vom 22.10.2025 - Beeinträchtigter Nachbar kann (wieder) baumschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung beantragen
Das Urteil des VG Berlin vom 22.10.2025 (24 K 375/23) hebt die frühere Rechtsprechung des VG Berlin aus dem Jahr 2014 (Urteil vom 3. September 2014 – VG 24 K 366.13) auf, die besagte, dass ein Nachbar keine Antragsbefugnis für eine baumschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung (mehr) habe.
Die Kammer argumentiert nun, dass § 5 BaumSchVO auch dem Schutz eines Grundstücksnachbarn dient, der bei fehlender Antragsberechtigung an der effektiven Abwehr von Eigentumsbeeinträchtigungen gehindert wäre und dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt würde. Die Kammer gibt damit ihre frühere gegenteilige Rechtsauffassung auf und erkennt an, dass ein Nachbar, der durch herüberragende Äste oder eindringende Wurzeln in der Nutzung seines Eigentums beeinträchtigt wird, berechtigt ist, im eigenen Namen eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Die Kammer betont, dass die baumschutzrechtlichen Verbote den Nachbarn nicht daran hindern dürfen, seine privatrechtlichen Abwehrrechte gemäß § 910 BGB oder § 1004 BGB effektiv durchzusetzen. Die frühere Rechtsprechung, die den Nachbarn auf die Verurteilung des Baumeigentümers zur Stellung eines Genehmigungsantrags verwies, wird als nicht ausreichend für die Wahrung der Eigentumsrechte des Nachbarn angesehen.
Das VG Berlin hat zudem in diesem Urteil vom 22.10.2025 (24 K 375/23) klargestellt, welche Voraussetzungen für eine Gefahr oder Beeinträchtigung im Sinne der Baumschutzverordnung (BaumSchVO) erfüllt sein müssen, um eine Ausnahmegenehmigung zu rechtfertigen.
Anforderungen an eine Gefahr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BaumSchVO:
Eine Gefahr liegt nur vor, wenn eine Sachlage in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an geschützten Rechtsgütern führt. Dabei muss der Schaden nicht unmittelbar bevorstehen, aber in überschaubarer Zeit zu erwarten sein. Eine bloß abstrakte Gefahr reicht nicht aus; es muss sich um eine konkrete Gefahr handeln.
Bewertung der Robinie:
- Giftigkeit der Pflanzenteile: Die Robinie wurde als mindergiftig eingestuft, und es wurde festgestellt, dass keine konkrete Gefahr für Menschen oder Tiere besteht. Die von der Klägerin angeführten Risiken für ihre Kinder und ihre Freigängerkatze wurden als allgemeines Lebensrisiko bewertet und nicht als hinreichend konkret.
- Verletzungsgefahr durch Dornen: Das Risiko durch herabfallende dornenbesetzte Äste wurde als allgemeines Lebensrisiko eingestuft, dem durch einfache Maßnahmen wie das Tragen von Schuhen und das Entfernen der Äste begegnet werden kann.
- Astbruch und Standsicherheit: Die Kammer sah keine konkrete Gefahr durch Astbruch oder mangelnde Standsicherheit. Die Robinie wurde als vital und standfest eingeschätzt, und die Entfernung von Totholzästen wurde als ausreichend angesehen, um das Risiko zu minimieren.
Bewertung der Sommerlinde:
- Immissionen: Die von der Linde ausgehenden Beeinträchtigungen, wie klebrige Substanzen und Blattlaussekrete, wurden als naturgegebene und hinnehmbare Belastungen eingestuft, die das Maß des Zumutbaren nicht überschreiten.
Anforderungen an eine unzumutbare Beeinträchtigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO:
Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Belastungen durch den Baum das Maß der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) überschreiten. Naturgegebene Beeinträchtigungen wie Laubfall, Blütensaft, Samen oder Insektenabsonderungen gelten als übliche Belastungen und sind hinzunehmen.
Bewertung der Robinie und Sommerlinde:
- Die Kammer stellte fest, dass die von den Bäumen ausgehenden Immissionen wie Laub, Blüten, Früchte, Samen und Insektenabsonderungen sowie die damit verbundenen Reinigungsarbeiten zumutbare Belastungen darstellen, die im städtischen Umfeld nicht ungewöhnlich sind.
- Die Klägerin konnte keine außergewöhnlichen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen nachweisen, die über das übliche Maß hinausgehen.
Fazit:
Das Gericht hat in diesem Einzelfall entschieden, dass weder die Robinie noch die Sommerlinde eine konkrete Gefahr oder eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne der Baumschutzverordnung darstellen. Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente wurden als nicht ausreichend angesehen, um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu rechtfertigen.
