Mit seinem Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14 - hatte sich der BGH bei diesem Rechtsstreit mit der Frage zu befassen, ob den Klägern als Nachbarn ein
Beseitigungsanspruch aufgrund behaupteter Verschattung bezüglich der auf dem Grundstück der Beklagtenseite stehenden Bäume zustünde. In jenem (Einzel-)Fall
wurde dies bei dortiger Sach- und Rechtslage abgelehnt. Die Beklagtenseite war eine Stadt, die auf dem streitbefangenen Grundstück eine Grünanlage unterhält. Hier finden Sie die Pressemitteilung
Nr. 116/2015 zu der - momentan noch nicht im Volltext zur Verfügung stehenden - Entscheidung: BGH-Urteil vom 10.07.2015 - V ZR
229/14

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