Das HANDWERKSRECHT ist Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts (Gewerberecht).
„Gewerbe ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete selbstständige Tätigkeit, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeübt wird, mit Ausnahme der Urproduktion, der Verwaltung eigenen Vermögens, wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Berufe sowie persönlicher Dienstleistung höherer Art (freie Berufe).“ (Formel des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG GewArch 1993, 196)
Gewerbe sind vor allem das Handelsgewerbe, Industrie und Handwerk, das Verkehrsgewerbe, das Versicherungsgewerbe, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie das Dienstleistungsgewerbe und das Informations- und Mediengewerbe.
Die Gewerbe- und die Handwerksordnungen als zentrale Regelwerke im (Gewerbe- und) Handwerksrecht stellen wichtige Schnittstellen zwischen Verwaltung (Staat) und Wirtschaft (Unternehmen) und damit auch ein großes Spannungsfeld dar:
Abgrenzungen wie Handwerk - Gewerbe - Freier Beruf und Fragen wie
spielen eine zentrale Rolle.
Es besteht der Bezug zum Zivilrecht, zum Steuerrecht (Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer, Einkommenssteuer usw.) und auch zum Wirtschaftsstrafrecht.