In seinem Urteil vom 23.07.2015 - 7 C 10.13 - hatte sich das BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) mit der Frage zu befassen,
ob, selbst wenn es aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht dem Stand der Technik entspricht, es dennoch geboten ist, einen Einbau einer Anlage zur Emissionsvermeidung von Bioaerosolen vorzunehmen
bzw. dies zunächst entsprechend zu prüfen. Dies bedinge die Errichtung von Geflügelanlagen (hier mit 84.900 Plätzen) in Nachbarschaft zu Wohngegenden (hier 250 m entfernt). Der Rechtsstreit wurde
an die Tatsacheninstanz (Verwaltungsgericht) zurückverwiesen.
Hier finden Sie die Pressemitteilung Nr. 63/2015 zu der - momentan noch nicht im Volltext zur Verfügung stehenden -
Entscheidung: BVerwG-Urteil vom 23.07.2015 - 7 C 10.13
Aus tierschutzrechtlichen und ernährungsbedingten Gründen sei hier die persönliche Anmerkung erlaubt, warum es überhaupt Mastanlagen mit insgesamt 84.900 "Plätzen" geben muss, denn ob dort im Sinne einer art- und tierschutzgerechten Haltung ausreichend "Platz" für 84.900 Hühner zur Verfügung steht (mit allen ggf. nachteiligen Folgen auch für das "Produkt Huhn & Ei" im Sinne einer gesunden und medikamtenfreien menschlichen "Ernährung"), dürfte zumindest fraglich sein.
Mit seinem Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14 - hatte sich der BGH bei diesem Rechtsstreit mit der Frage zu befassen,
ob den Klägern als Nachbarn ein Beseitigungsanspruch aufgrund behaupteter Verschattung bezüglich der auf dem Grundstück der Beklagtenseite stehenden Bäume zustünde. In jenem (Einzel!-)Fall wurde dies bei dortiger Sach- und Rechtslage abgelehnt. Die Beklagtenseite war eine Stadt, die auf dem streitbefangenen
Grundstück eine Grünanlage unterhält. Hier finden Sie die Pressemitteilung Nr. 116/2015 zu der - momentan noch nicht im Volltext zur Verfügung stehenden - Entscheidung: BGH-Urteil vom 10.07.2015 - V ZR
229/14