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OLG Saarbrücken - Anhörung von Unfallbeteiligten - Fair-Trial-Prinzip im Prozess
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied in seinem Urteil vom 01.03.2011 - 4 U 355/10, dass es dem Fair-Trial-Prinzip gemäß Art. 6 I 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention - Faires Verfahren) u. Art. 1, 2 und 20 GG entspräche, in einem Verkehrsunfallprozess, bei welchem zudem weder ein verkehrsanalytisches Gutachen das Unfallgeschehen rekonstruieren könne und es auch keine Zeugen gäbe, beide Unfallbeteiligten zu hören seien und nicht nur eine Partei. Das Ermessen des Gerichts nach § 141 ZPO, ob es die Parteien höre, sei insofern erheblich reduziert. Die Überzeugungsbildung müsse umfassend und nicht aufgrund nur einseitiger Angaben erfolgen. (vgl. zur Thematik auch: "Anhörung der Unfallbeteiligten von Amts wegen als Partei" OLG München, Urteil vom 13.05. 2011 - 10 U 3951/10).
Beim Sachverhalt des Urteils des OLG Saarbrücken fuhr ein erwachsener Radfahrer verbotswidrig auf dem Gehweg und kollidierte mit einem aus einer Ausfahrt kommenden LKW. Das OLG nahm eine Haftung von 70 % für den Radfahrer und von 30 % für den LKW-Fahrer an. Nicht stets sei ein Radfahrer in diesen Fällen schon nach § 2 V StVO alleinschuldig an einem Unfall, wenn vor allem nicht feststehe, ob der herausfahrende LKW-Fahrer sich seinerzeits beim Herausfahren vorschriftsmäßig verhalten habe. Es müsse dann im Einzelfall geklärt werden, ob und in welcher Weise eine Haftungsverteilung in Betracht kommt.