19. Mai 2012

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15.03.2011 | Zivilrecht

OLG Hamm - Nachweis des Werklohns bei nicht gegengezeichneten Stundenzetteln

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 08.02.2011 - 21 U 88/10 - der Klage eines Werkunternehmers stattgegeben, der zwar keine vom Auftraggeber unterzeichneten Stundenlohnzettel, aber sog. "Rapportzettel" vorlegen konnte: Danach war der Beweis für das Gericht über die geleisteten Stunden gleichwertig ebenso erbracht, indem diese Rapportzettel das jeweilige Datum, die beteiligten Mitarbeiter, die auf die einzelnen Mitarbeiter entfallene Stundenanzahl und die durchgeführten Arbeiten enthielten - und dass die jeweiligen Handwerker bei der mündlichen Beweisaufnahme jdf. bestätigen konnten, dass die jeweiligen Arbeiten seinerzeit durchgeführt und die Rapportzettel auch korrekt ausgefüllt worden seien. Dass die Zeugen dabei keine "exakten" Erinnerungen mehr an alle Einzelheiten hatten, sei laut dem Gericht "naturgemäß" und die Beweisführung dadurch nicht gehindert. Die geleisteten Stunden konnten auf diesem Wege vom Kläger im Wesentlichen plausibel dargelegt und bewiesen werden. Lediglich Stunden für die Fahrtzeiten der Handwerker zur Baustelle wurden vom Gericht nicht anerkannt, da diese bei Stundenabrechnungen im Baugewerbe nicht üblich sei.

Den Volltext des Urteils finden Sie hier: OLG Hamm 21 U 88/10 vom 08.02.2011


 




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