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BGH - Trittschalldämmung als Mietminderungsgrund?
Unter folgendem Link finden Sie die Pressemitteilung 138/10 des Bundesgerichtshofs zum Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 85/09, in welchem es um tatsächlich unzureichende, aber bei Einbau jedenfalls DIN-Norm entsprechender Trittschalldämmung geht und dass dies bei jenem Sachverhalt keinen Mietminderungsgrund darstellte.
BGH - Pressemitteilung 138/10 zum Urteil vom 07.07.2010 - VIII ZR 85/09 Trittschalldämmung
Da die Urteilsbegründung noch nicht vorlag, kann bisher nicht nachvollzogen werden, ob bei Erbauung des Hauses die Trittschalldämmung vor allem auch nach den seinerzeit geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik eingebaut wurde oder lediglich DIN-Norm-Empfehlungen eingehalten wurden. Der DIN e. V. hat keine Gesetzgebungskompetenz und die "DIN"-Normen haben insofern mehr technischen Richtwert-/Empfehlungscharakter. Es gibt vielfältige, auch höchstrichterliche Rechtssprechung, wonach DIN-Normen oft nicht dem entsprachen bzw. entsprechen, was zum Erstellungszeitpunkt aber nach den maßgeblichen allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich gewesen wäre. Sicherlich ist zwischen Vermieter/Mietvertrag und Bauunternehmer/Werkvertrag zu unterscheiden, jedoch handelt es sich bei einer Wohnung um ein "gebautes Werk". Wird zu diesem ein baulicher Mangel im Verhältnis Mieter zu Vermieter behauptet, dürfte dieser nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik ausblendend beurteilt und sich allein auf "DIN"-Richtwerte bezogen werden. Jedenfalls nicht dann, wenn Erstere zum Erbauungszeitpunkt den "DIN"-Werten möglicherweise bereits voraus waren und somit das Haus bzw. die Wohnungen samt Trittschalldämmung gerade seinerzeit nicht (mehr) mittlerer Art und Güte hergestellt waren (nichts anderes ist nämlich das, was im Baurecht "allgemein anerkannte Regeln der Technik" genannt wird bzw. die Einhaltung dessen zu "mittlerer Art und Güte" führt).